Hier möchten wir auf Fragen eingehen, die uns immer wieder zum Thema "Recht im Internet" erreichen. Dieser Bereich wird im Laufe der Zeit bestimmt anwachsen.

Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung anbieten, weil wir keine anwaltliche Beratungsfunktion übernehmen dürfen, auch erfüllen unsere Hinweise und Antworten auf die Fragen nicht den Anspruch der Vollständigkeit.


Unsere bisherigen Themen:



In § 5 TMG heißt es, dass die informationspflichtigen Angaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen. Was habe ich darunter zu verstehen?


Mittlerweile gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen zu dieser gesetzlichen Formulierung.

Unmittelbare Erreichbarkeit:
Zur Thematik der unmittelbaren Erreichbarkeit haben die Gerichte entschieden, dass das Impressum mit einem (LG Düsseldorf Urteil vom 29.01.2003, Az. 34 O 188/02   ) bzw. maximal zwei Klicks (BGH Urteil des I. Zivilsenats vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03  ) erreicht sein muss. Selbst längeres Scrollen (OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az. 29 U 4564/03  ) wurde als unzumutbar bezeichnet. Den gesetzlichen Pflichten wird man Genüge leisten, wenn man das Impressum tatsächlich von jeder Seite aus erreichen kann.

Verwendung einer Grafikdatei:
Selbst das Einblenden von Verbraucherinformationen auf einer Grafikdatei (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06  ) genüge den Anforderungen der Gesetze nicht. Die hier getroffene Erwägung könnte man auch auf das Thema Impressum übertragen. Um also auch hier den Gesetzen Genüge zu leisten, sollte man auf die Einbindung einer Grafik mit den informationspflichtigen Angaben gem. § 5 TMG nicht vornehmen. Alleine schon unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit sollte man auf derartige Darstellungen selbst verzichten.

Kontaktformular vs. E-Mail Adresse:
Selbst ein Kontaktformular ersetzt die Angabe einer E-Mail Adresse im Impressum nicht (LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07  ).

Form der E-Mail Adresse:
Konkrete Urteile zur Frage, in welcher Form die E-Mail Adresse im Impressum vorhanden sein muss, sind derzeit nicht bekannt. Im eben angeführten Urteil des LG Essen heißt es aber: "Eine solche Gestaltung (Anmerkung: hier ist das Kontaktformular gemeint) genügt den Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.2 TMG indessen nicht. Diese verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung herstellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-Mail-Anschrift." Ob nun unter "technische Vorrichtung, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird" eine "mailto" - Funktion zu verstehen ist oder ob eine Verwendung des Wortes "(at)" statt des "@"-Symbols ausreichend ist, scheint noch in einer Grauzone zu sein. Um unnötigen Diskussionen aus dem Weg zu gehen sollte man einen E-Mail - Link in Form der "mailto" - Funktion bereitstellen.


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Was muss ich bei einem Link auf fremde Inhalte beachten?


Urheberrechtlich unproblematisch sind Links, die beim Anklicken einen Inhalt unter einer fremden Adresse erscheinen lassen, die nicht zur eigentlichen Webseite des Betreibers gehört, der den Link gesetzt hat. Das betrifft aber nur Links auf Inhalte, die nicht gegen das geltende Recht verstoßen!
Problematisch sind jedoch Links, die fremde Inhalte in die eigene Webseite "hoch laden", so dass der Leser nicht mehr erkennen kann, von wem der Inhalt eigentlich stammt. Diese Links sind urheberrechtlich problematisch und wegen der fehlenden Einwilligung des Inhabers des Urheberrechts unzulässig!

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Darf ich bestimmte "fremde" Dinge auf meiner Webseite veröffentlichen ohne dass ich gegen das Urheberrecht verstoße?


Grundsätzlich immer dann, wenn Dir eine Genehmigung des Urhebers vorliegt, die Du z. B. schriftlich bei ihm eingeholt hast.
Vom Schutz des Urheberrechts ausgenommen sind sog. "gemeinfreie Werke". Darunter fallen unter anderem auch Werke, bei denen die gesetzliche Schutzfrist abgelaufen ist. Gem. § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gem. § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht zwar vererblich, ändert aber an der Frist der Erlöschung des Urheberrechts nichts. Nach Erlöschen des Urheberrechts dürfen diese Werke frei verwendet werden (jedoch mit Angabe der Quelle). Des Weiteren regelt das "Zitatrecht" die Zulässigkeit in gewissem Rahmen auch Zitate aus Werken und Zitate geschützter Leistungen zu tätigen.

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Welche Inhalte darf ich nicht auf meiner Webseite veröffentlichen?


Einige Inhalte dürfen gar nicht auf der Webseite veröffentlicht werden. Hier bestehen absolute Verbote. Das betrifft Veröffentlichungen im Hinblick auf Kinder- oder Tierpornographie, Gewaltverherrlichung, Beleidigungen und Verleumdungen. Ebenfalls betroffen sind Propaganda für verfassungswidrige Organisationen, Volksverhetzungen und Aufrufe zu Straftaten, um nur einige zu nennen.

Relative Verbote (hier sind die Abgrenzungsfragen sehr schwierig!) bestehen bei Pornographie und Inhalte, die jugendgefährdend sind (z.B. Inhalte, die den Krieg oder den Drogenkonsum verherrlichen). Zu unterscheiden sind die beiden Extreme: harte Pornographie (hardcode) ist absolut verboten, während Erotik im Allgemeinen erlaubt ist. Was alles unter die Begriffe fällt, ist im Einzelfall abzuwägen. Dazu gibt es auch eine Reihe von Gerichtsurteilen.

Bei der Verbreitung von jugendgefährdenden Schriften, insbesondere wenn sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert wurden, bestehen besonders weitreichende Verbote: nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Verbreitung derartiger Schriften sind bereits strafbar.


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