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Impressum:
Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und im neuen Telemediengesetz (TMG) schreiben die Angaben vor, die Webmaster über sich "preisgeben" müssen.
Das TMG vom 1. März 2007 ersetzt vollständig folgende Gesetze: das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV).
Durch das neue Telemediengesetz
(
TMG 
) vom 1. März 2007 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der "Impressumspflicht für Webseiten" neu geregelt.
Werfen wir einen Blick in die Gesetzesbegründungen:
1. Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) [enthält auch Begründungen zum neuen Telemediengesetz]:
Gesetzesbegründung 
Dort heißt es unter anderem zu § 5 TMG:
" … damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben (z. B. private Homepages oder Informationsangebote von Idealvereinen), nicht zwangsläufig den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des Telemediengesetzes unterliegen …"
und an anderer Stelle heiß es:
" …Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes…"
Hinweis: Die Formulierung
"… Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind … " zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass
typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Scheinbar ändert sich somit für Webmaster gar nichts, wenn sie an sog. Affiliate Programmen
(
Partnerprogramme 
) teilnehmen bzw. Werbebanner oder Werbeanzeigen auf ihrer Webseite anbringen. Für sie gilt weiterhin die "Impressumspflicht".
2. Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften [enthält Begründungen zum Rundfunkstaatsvertrag]:
Gesetzesbegründung 
Dort heißt es unter anderem zu § 55 RStV:
" …Es sind danach bei Telemedien solche Angebote nicht zu kennzeichnen, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Damit soll sichergestellt werden, dass Kommunikation im privaten (persönlichen oder familiären) Bereich ohne Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen kann. Damit wird dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen…"
Fazit:
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) gilt die Impressumspflicht für alle
Anbieter geschäftsmäßiger in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien
.
Wenn Deine Webseiten rein privat sind
, scheint eine Impressumspflicht nach der Novellierung der Telemediengesetze nicht zu bestehen, vor allem dann, wenn Webseiten keine geschäftsmäßigen Telemedien anbieten, schon gar nicht gegen Entgelt.
Eine eindeutige Regelung scheint trotzdem noch nicht hergestellt. Dies führt zu einer gewissen Rechtsunsicherheit.
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